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Domainrecht |
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Internetrecht und Domainrecht berühren eine große Anzahl von Rechtsgebieten. Anwalt und Richter sind mehr und mehr mit dem Internet und daraus resultierenden Streitigkeiten konfrontiert. Das gilt insbesondere für Domainstreitigkeiten, zumal der Streit über eine Domain bzw. über den Domainnamen und dessen Verwendung häufig erhebliche wirtschaftliche Interessen betreffen kann. Dementsprechend werden die Auseinandersetzungen geführt, oft beginnend mit einer Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, fortgesetzt mit einer einstweiligen Verfügung, mit der die Nutzung einer Domain untersagt wird und gegebenfalls überleitend in einen klassischen Rechtsstreit. Der Streitwert ist in der Regel hoch und damit auch die mit einer solchen Auseinandersetzung drohenden Kosten von Anwalt und Gericht. Es ist deshalb möglichst vor Beginn einer Registrierung oder zumindest vor einer Auseinandersetzung zu prüfen, ob ein Domainname besondere Rechte genießt, die eventuell gegenüber den Rechten anderer Domaininhaber oder einer anderen Domain vorrangig sein können. Eine Domainadresse kann zwar Rechte anderer berühren, aber es kommt auch darauf an, ob sogenannte bessere Rechte (z.B. wegen einer eingetragenen Marke oder überragendem Bekanntheitsgrad) verletzt werden. Es ist also möglich, daß eine Domain zwar die Rechte anderer beeinträchtigt, aber der andere kein besseres Recht innehat. Diese Fälle werden durchaus "mißbraucht", um eine Unterlassungaufforderung oder die Freigabe bzw. Übertragung einer Domain zu verlangen. Eine Abmahnung bedeutet also nicht schon, daß der Empfänger eine Domain zu Unrecht nutzt bzw. mit der Registrierung oder Verwendung einer bestimmten Domainadresse Rechte des Abmahnenden tatsächlich zu Unrecht verletzt oder gar als Domain-Grabber bezeichnet werden kann. Ein Abmahnschreiben ist nicht mehr, als die Behauptung, daß der Domain-Inhaber gegen namensrechtliche Vorschriften, markenrechtliche Vorschriften oder gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt und dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, weshalb in der Regel eine Unterlassungserklärung (aber auch eine Anwaltsrechnung) beigefügt ist. Wird die Unterlassungserklärung von dem Abgemahnten unterzeichnet, ist die Sache (nach Bezahlung der geltend gemachten Kosten)in der Regel erledigt. Wird diese nicht unterzeichnet, kann es zur einstweiligen Verfügung und zum Rechtsstreit kommen. Erst in dem Rechtsstreit wird geklärt, ob tatsächlich ein ausreichender Verstoß vorliegt. Die einstweilige Anordnung ist dagegen lediglich eine vorläufige Entscheidung, welche oft alleine auf den Angaben des Antragstellers beruht. Durch eine Schutzschrift kann der Domainanwalt erreichen, daß das Gericht (jedenfalls in der Regel) keine einstweilige Verfügung ohne mündlichen Termin erläßt.
Der Ausgang einer Streitigkeit hängt ganz wesentlich von der anwaltlichen Vorarbeit ab. Lassen Sie sich deshalb von einem Rechtsanwalt vertreten, der sich mit dieser Materie auskennt: |
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Rechtsanwalt Thomas Richter
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Selbstverständlich werden auch andere Rechtsangelegenheiten bearbeitet. Insbesondere Unfallsachen bzw. Unfallregulierung , Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), allgemeines Zivilrecht (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf), vertragsrechtliche Fragen (Vertragsrecht) und Fragen des Bürgschaftrechts, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung. Im Zweifel fragen Sie einfach nach! |
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